Handelsrechtliche Stellvertretung (Vollmachten)

Prokura

  • sich kümmern um…
  • wird erteilt durch im Handelsregister eingetragene Kaufmann
  • Erteilung einer Prokura ist nicht an einem Arbeitsvertrag gebunden.
  • Erteilung muß ausdrücklich schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Prokura in § 48-54 HandelsGesetzBuch geregelt
  • die Seele des Unternehmens darf er nicht vertreten
  • Innenverhältnisse > Beschränkungen, die im Innenverhältnis durch den Kaufmann auferlegt wurden (innen deshalb, weil ein Prokurist handelsrechtl. gegenüber Dritten (Kunden, Lieferer nach außen) nicht beschränkt werden können.)

Arten

  • Prokura – Zeichnung durch Einzelperson
  • Gesamtprokura – mind. 2 müssen Unterschreiben
  • Filialprokura – Vollmacht durch Beschränkung

Zeichnungsarten

  • ppa = per Prokura ( durch erteilte Vollmacht )
  • iv = in Vollmacht ( konkludent, Artvollmacht )
  • ia = im Auftrag ( Einzelvollmacht )
  • Handlungsvollmacht – kann jeder erteilen, einfache Art der Vertretung, da nicht im Handelsregister eingetragen werden muß. ( allg. Handlungsvollmacht, Artvollmacht, Spezialvollmacht, Einzelvollmacht)
  • Generalvollmacht – ist in der Satzung verankert, kann über die Rechte der Prokura gehen.

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