Prokura
- sich kümmern um…
- wird erteilt durch im Handelsregister eingetragene Kaufmann
- Erteilung einer Prokura ist nicht an einem Arbeitsvertrag gebunden.
- Erteilung muß ausdrücklich schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Prokura in § 48-54 HandelsGesetzBuch geregelt
- die Seele des Unternehmens darf er nicht vertreten
- Innenverhältnisse > Beschränkungen, die im Innenverhältnis durch den Kaufmann auferlegt wurden (innen deshalb, weil ein Prokurist handelsrechtl. gegenüber Dritten (Kunden, Lieferer nach außen) nicht beschränkt werden können.)
Arten
- Prokura – Zeichnung durch Einzelperson
- Gesamtprokura – mind. 2 müssen Unterschreiben
- Filialprokura – Vollmacht durch Beschränkung
Zeichnungsarten
- ppa = per Prokura ( durch erteilte Vollmacht )
- iv = in Vollmacht ( konkludent, Artvollmacht )
- ia = im Auftrag ( Einzelvollmacht )
- Handlungsvollmacht – kann jeder erteilen, einfache Art der Vertretung, da nicht im Handelsregister eingetragen werden muß. ( allg. Handlungsvollmacht, Artvollmacht, Spezialvollmacht, Einzelvollmacht)
- Generalvollmacht – ist in der Satzung verankert, kann über die Rechte der Prokura gehen.